Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekund:innen. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, sieht die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen vor, die aus Mitteln des Bundes finanziert werden.

Um die Haushalte und kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten erhalten auch Wärmekund:innen für den Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die sich an dem monatlichen Abschlag für September 2022 orientiert.

Alternativ ist ein monatlicher Durchschnitt aus der Summe der Abschlagszahlungen des letzten Abrechnungszeitraums zu bilden oder auf den Abschlag vergleichbarer Kund:innen abzustellen. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Preissteigerungen zum Jahresende: Auf die Höhe des (ggf. alternativ ermittelten) Septemberabschlages 2022 ist ein Aufschlag von 20 Prozent zu gewähren.

Als unsere Kund:in fallen Sie in den Anwendungsbereich des Soforthilfegesetzes (siehe § 4 Abs. 1 EWSG: Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mieter:innen zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden je Entnahmestelle nicht übersteigt) und profitieren damit automatisch von der Soforthilfe. Auf die weiteren Ausnahmen und Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 3 EWSG weisen wir hin.

Bei allen Kund:innen die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Als unsere Kund:innen (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen.

Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.

In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Die Soforthilfe erhalten gezielt auch größere Verbraucher wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier basiert die Entlastung auf dem Abschlag für September 2022. Es empfiehlt sich, dass diese Kunden dem Wärmelieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG vorliegen. Eine Abweichung der gesetzlichen Vorgaben ist mit dieser Bitte nicht verbunden.

Hinweis:

Im Rahmen der Antragsstellung sind wir verpflichtet zum Zwecke der Plausibilisierung, folgende Daten gem. § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG an den Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Antragsprüfung weiterzuleiten:

„Die Angaben zu den der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zwecke der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer, der Postanschrift der Kund:innenen, sowie der Abschlagszahlung der Kund:innenen für September 2022 gemäß § 4 Abs. 3 EWSG.“